Allgemeine Geschäftsbedingungen für Tagesfahrten der Firma Optimal-Reisen Forsmann GmbH (Stand 01.10.2021)

Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma Optimal-Reisen Forsmann GmbH  (nachfolgend „ORF“), bei Vertragsschluss zu Stande kommenden Dienstleistungsvertrages zur Erbringung von Tagesfahrten. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 611ff BGB und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1.     Stellung von ORF; anzuwendende Rechtsvorschriften
1.1. ORF erbringt die ausgeschriebenen Tagesfahrtenleistungen als Dienstleister und unmittelbarer Vertragspartner des Kunden bzw. des Auftraggebers.
1.2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen ORF und dem Kunden, bzw. dem Auftraggeber finden in erster Linie die mit ORF getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen
Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung.
1.3. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis mit ORF anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers bestimmt ist, findet auf
das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit ORF ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
1.4. Die nachfolgenden Bestimmungen finden nur Anwendung auf die Tagesfahrten von ORF. Auf Reiseverträge und Mehrtagesfahrten, die Unterkunftsleistungen beinhalten, finden die Reisebedingungen von ORF Anwendung.

2.     Vertragsschluss; Stellung eines Gruppenauftraggebers
2.1. Für alle Buchungen von Tagesfahrten gilt:
a) Buchungen werden nur als Präsenzbuchung, telefonisch, per Fax oder per E-Mail entgegengenommen.
b) Grundlage des Angebots von ORF und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Tagesfahrtangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung
vorliegen.
c) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von ORF vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch
ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Leistungen erklärt.
d) Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die vertraglichen Verpflichtungen von Mitteilnehmenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Das gleiche gilt entsprechend für Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortliche im Hinblick auf geschlossene Gruppentagesfahrten im Sinne der
nachstehenden Ziffer 11.1 und die vom Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortlichen angemeldeten Tagesfahrtteilnehmer.
2.2. Buchungen von Tagesfahrten sind unmittelbar für den Kunden verbindlich und führen bereits durch die telefonische oder mündliche Bestätigung von ORF zum Abschluss des verbindlichen Vertrages über Tagesfahrten. Der
Vertrag kommt also mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch ORF zustande, die keiner Form bedarf, mit der Folge, dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den Kunden
rechtsverbindlich sind. ORF informiert den Kunden ca. 1 Woche vor Abfahrt telefonisch über die Abfahrtszeiten.
2.3. ORF weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB), auch wenn der Dienstleistungsvertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die
übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben davon unberührt.

3.     Leistungen, Ersetzungsvorbehalt; abweichende Vereinbarungen; Änderung wesentlicher Leistungen; Dauer von Leistungen; Witterungsverhältnisse
3.1. Die geschuldete Leistung von ORF besteht aus der Erbringung der jeweiligen Leistung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.
3.2. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit ORF, für die aus Beweisgründen dringend die Textform empfohlen wird.
3.3. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen und, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der jeweiligen
Leistungserbringung) und von ORF nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Leistung nicht beeinträchtigen. Etwaige
Gewährleistungsansprüche des Kunden bzw. des Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben unberührt.
3.4. Angaben zur Dauer von Leistungen sind Circa-Angaben.
a) Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Leistungen gilt: Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Leistungen bei jedem Wetter statt.
b) Witterungsgründe berechtigen demnach den Kunden, bzw. den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit ORF. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die
Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Kunden bzw. der Teilnehmer des Auftraggebers an der Leistung so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Kunden bzw. den
Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist.
c) Liegen solche Verhältnisse bei Beginn der Leistung vor oder sind vor Leistungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Kunden bzw. dem Auftraggeber und ORF vorbehalten,
den Vertrag über die Leistung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.

4.     Leistungserbringung und Zahlungsmodalitäten
4.1. Die vereinbarten Leistungen schließen die Erbringung der Leistungen und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.
4.2. Der Fahrpreis ist bei Antritt der Tagesfahrt direkt im Bus zu entrichten.
4.3. Soweit kein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden besteht und ORF zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, gilt:
a) Leistet der Kunde den Leistungspreis bei Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig, so ist ORF berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 241
Abs. 2 BGB nach Maßgabe nachstehender Ziffer 7.3 zu fordern.
b) Ohne vollständige Bezahlung des Leistungspreises besteht kein Anspruch des Kunden auf Inanspruchnahme der Leistungen.

5.     Umbuchungen; Änderungen der Rechnungsanschrift
5.1. Ein Anspruch des Kunden bzw. des Auftraggebers nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Termins der Leistung, der Uhrzeit, des Ausgangs- und des Zielortes der Leistung (Umbuchung) besteht nicht. Wird
auf Wunsch des Kunden bzw. des Auftraggebers dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann ORF bis 8 Werktage vor Leistungsbeginn ein Umbuchungsentgelt erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts
anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt € 10,– pro Umbuchungsvorgang. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten ORF nachzuweisen, dass die durch die Vornahme der
Umbuchung entstandenen Kosten wesentlich geringer sind, als das vereinbarte Umbuchungsentgelt. In diesem Fall haben der Kunde bzw. der Auftraggeber nur die geringeren Kosten zu bezahlen.
5.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später als 8 Tage vor Leistungsbeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Dienstleistungsvertrag mit ORF gemäß Ziffer 7. dieser
Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden.
5.3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6.     Nichtinanspruchnahme von Leistungen
6.1. Nehmen der Kunde bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies von ORF zu vertreten ist, insbesondere durch Nichterscheinen zur jeweiligen Leistungserbringung ohne Kündigung des Vertrages, ganz
oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl ORF zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
6.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB):
a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Leistung besteht.
b) ORF hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die ORF durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen
böswillig unterlässt.

7.   Kündigung durch den Kunden bzw. den Auftraggeber
7.1. Der Kunde bzw. der Auftraggeber können den Vertrag mit ORF nach Vertragsabschluss jederzeit vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kündigen. Die Kündigung bedarf keiner bestimmten Form. Eine Kündigung in Textform
wird jedoch dringend empfohlen.
7.2. Bei einer Kündigung durch den Kunden bzw. den Auftraggeber wird seitens ORF folgende Stornierungsgebühr berechnet: bis 28 Tage vor Abreise kostenfrei, bis 7 Tage vor Abreise 20 %, bis 1 Tag vor Abreise 70 % des
Gesamtpreises,welches auch entsprechende Ansprüche von ORF im Zusammenhang mit der Kündigung des Dienstvertrages mit ORF abgilt.
7.3. Bei Nichterscheinen zur Fahrt ist der volle Fahrpreis zu entrichten. ORF hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die ORF durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten
Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt. Ersparte Aufwendungen in Bezug auf Zusatzleistungen zur Leistung sind jedoch von ORF an den Kunden nur insoweit zu erstatten, als gegenüber den jeweiligen
Leistungsträgern ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Erstattung bzw. Rückvergütung besteht und von diesen auch tatsächlich erlangt werden kann.
7.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, ORF nachzuweisen, dass ORF überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Entschädigungspauschale.
7.5. ORF behält sich vor, anstelle der vorstehenden Beträge eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit ORF nachweist, dass ORF wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, insbesondere, soweit einzelne
Leistungsbestandteile der Tagesfahrt seitens der Leistungsträger nicht erstattet werden sollten. Macht ORF einen solchen Anspruch geltend, so ist ORF verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa
ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
7.6. Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Kunden im Falle von Mängeln der Dienstleistungen von ORF sowie sonstige gesetzlichen
Gewährleistungsansprüche unberührt.

8.     Haftung von ORF; Versicherungen
8.1. Eine Haftung von ORF für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden bzw. Auftraggebers resultieren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden von ORF nicht vorsätzlich
oder grobfahrlässig verursacht wurde.
8.2. ORF haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben oder sonstigen Anbietern, die anlässlich der Leistung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung
des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung von ORF ursächlich oder mitursächlich war.
8.3. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber wird der Abschluss
einer Rücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.

9.     Rücktritt von ORF wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
9.1. ORF kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch ORF muss in der konkreten Leistungsausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Tagesfahrten oder bestimmte Arten von Tagesfahrten,
in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung deutlich angegeben sein.
b) ORF hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
c) ORF ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Tagesfahrt unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Tagesfahrt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von ORF später als 2 Wochen vor Leistungsbeginn ist unzulässig.
9.2. Wird die Tagesfahrtleistung aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Tagesfahrtpreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

10.   Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
10.1. ORF kann den Dienstleistungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von ORF nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
10.2. Kündigt ORF, so behält ORF den Anspruch auf den Leistungspreis; ORF muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ORF aus einer anderweitigen Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.

11.   Zusatzbedingungen bei Tagesfahrten geschlossener Gruppen
11.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ORF für Tagesfahrten geschlossener Gruppen. Tagesfahrten für geschlossene Gruppen im Sinne dieser Bestimmungen
sind ausschließlich Gruppenfahrten, die von ORF als verantwortlichem Anbieter organisiert und über einen Gruppenverantwortlichen bzw. Auftraggeber gebucht und/oder abgewickelt werden, der als Bevollmächtigter für
einen bestimmten Teilnehmerkreis handelt.
11.2. Gruppenbuchungen werden ausschließlich telefonisch entgegengenommen.
11.3. ORF und der jeweilige Gruppenauftraggeber können in Bezug auf eine solche Gruppenfahrt vereinbaren, dass dem Gruppenauftraggeber als bevollmächtigtem Vertreter der Gruppenteilnehmer  besondere Rechte
eingeräumt werden.
11.4. ORF haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von ORF – vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen zusätzlich zu den Leistungen von ORF angeboten,
organisiert, durchgeführt und/oder den Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere vom Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen organisierte An- und Abreisen zu und von dem mit
ORF vertraglich vereinbarten Ab- und Rückfahrtort, nicht im Leistungsumfang von ORF enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Tagesfahrt und unterwegs (Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.) sowie vom
Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen selbst eingesetzte und von ORF vertraglich nicht geschuldete Repräsentanten.
11.5. ORF haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftraggebers bzw. Gruppenverantwortlichen oder des vom Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen eingesetzten Repräsentanten vor,
während und nach der Tagesfahrt, insbesondere nicht für Änderungen vertraglicher Leistungen, welche nicht mit ORF abgestimmt sind, Weisungen an örtliche Führer, Sonderabsprachen mit den verschiedenen
Leistungsträgern, Auskünften und Zusicherungen gegenüber den Kunden.
11.6. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortliche oder von diesen eingesetzte Repräsentanten nicht berechtigt oder bevollmächtigt, Mängelanzeigen der Gruppenteilnehmer
entgegenzunehmen. Sie sind auch nicht berechtigt vor, während oder nach der Tagesfahrt für ORF Beanstandungen des Kunden oder Zahlungsansprüche namens ORF anzuerkennen.

12.   Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
12.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch ORF und jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen
Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
12.2.  Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen von ORF und den Leistungserbringern bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von
auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Geschäftsstelle von ORF und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Busses ist nicht Vertreter von ORF zur Entgegennahme von Meldungen und
Reklamationen.
12.3. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt von ORF vereinbart, dass bei Busbeförderung die Besetzung der maximalen Sitzplatzzahl (ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die zugelassene
Maximalkapazität an Sitzplätzen ohne Fahrer- und Reiseleitersitz des Busses) nach denen für die Tagesfahrt geltenden behördlichen Auflagen zulässig ist. Ein gegebenenfalls notwendiger Rücktritt ist von ORF mit
angemessener Frist vor Beginn der Tagesreise zu erklären.

13.   Rechtswahl; Gerichtsstand; Verbraucherstreitbeilegung
13.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und ORF findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann ORF nur am Sitz von ORF verklagen.
13.2. Für Klagen von ORF gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von ORF vereinbart.
13.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Dienstleistungsvertrag zwischen dem Kunden und ORF anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des
Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Dienstleistungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen
oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
13.4. ORF weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass ORF nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser
Bedingungen für ORF verpflichtend würde, informiert ORF die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. ORF weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-
Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr hin.
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© Urheberrechtlich geschützt; Noll & Hütten Rechtsanwälte,
München | Stuttgart, 2020-2021
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(Stand:01.10.2021)

Veranstalter der Tagesfahrten ist:

Optimal-Reisen Forsmann GmbH
Geschäftsführer: Dirk Forsmann
Handelsregister: HRB 5363 Amtsgericht Steinfurt
Landrat-Schultz-Straße 11
49497 Mettingen
Telefon: 05452 – 9331-0
Telefax: 05452 – 933123
E-Mail: info@forsmann.com

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