Allgemeine Reisebedingungen Eurostar-Touristik für Buchungen ab dem 01.02.2023
Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter
(nachstehend RV) im Buchungsfall zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die
gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB
(Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von RV und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden
Informationen von RV für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von RV vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von RV
vor, an das RV für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen
Angebots zustande, soweit RV bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen
Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist RV die Annahme durch
ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
c) Die von RV gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen,
den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen
(gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des
Pauschalreisevertrages,
sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
d) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie
für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von RV erfolgen (bei
E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung
bietet der Kunde RV den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der
Kunde 10 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch RV zustande. Bei oder
unverzüglich nach Vertragsschluss wird RV dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechende
Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung
in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher
Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von RV erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten
Buchungsformulars
eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich
ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von RV im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über
die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde RV den Abschluss
des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 10 Werktage ab Absendung
der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen
Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben.
RV ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von RV beim Kunden zu Stande.
i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons
„zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm
(Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung
beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung
nach f) bedarf, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum
Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht
davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. RV
wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.
1.4. RV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB)
bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien,
E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste)
abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und
Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht
besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind
auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein
Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Bezahlung
2.1. RV und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern
oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein
mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener
Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung
in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 21 Tage vor Reisebeginn fällig,
sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt
werden kann. Bei Buchungen kürzer als 21 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten,
obwohl RV zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist,
seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist RV
berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten
und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages,
die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind RV vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. RV ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund
auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich
und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung
von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt,
innerhalb einer von RV gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die
Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb
der von RV gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt
die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind. Hatte RV für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise
bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend
§ 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Preiserhöhung; Preissenkung
4.1. RV behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im
Pauschalreisevertrag
vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere
Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben,
Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis
auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern RV den Reisenden in Textform klar und verständlich
über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann RV den Reisepreis nach Maßgabe
der nachfolgenden Berechnung erhöhen: Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann RV vom Kunden
den Erhöhungsbetrag verlangen. Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann RV vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden,
anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich
die Reise dadurch für RV verteuert hat
4.4. RV ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen,
wenn und soweit sich die in 4.1 a)-c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss
und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für RV führt. Hat der Kunde/Reisende
mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von RV zu erstatten. RV darf jedoch von
dem zu erstattenden Mehrbetrag die RV tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. RV hat dem
Kunden / Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden
sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von RV gleichzeitig mit
Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich
vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von RV gesetzten Frist
ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber
RV unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler
gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen,
den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert RV den Anspruch auf den
Reisepreis. Stattdessen kann RV eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von RV
zu vertreten ist. RV kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer
Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder
die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar
und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre
Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen
worden wären. RV hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums
zwischen
der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis
von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt.
Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der
Rücktrittserklärung des Kunden bei RV wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel
berechnet.
Zugang vor
Reisebeginn A
bis 30 Tage 20 %
bis 21 Tage 30 %
bis 15 Tage 50 %
bis 8 Tage 65 %
bis 1 Tag 90 %
ab Abreisetag 95 %
Zugang vor
Reisebeginn B
bis 30 Tage 20 %
bis 21 Tage 30 %
bis 15 Tage 50 %
bis 8 Tage 65 %
bis 1 Tag 90 %
ab Abreisetag 95 %
Ab 8 Wochen vor Reisebeginn
werden anteilsmäßig 90 % des
Kartenpreises berechnet.
Zugang vor
Reisebeginn C
bis 60 Tage 20 %
bis 35 Tage 35 %
bis 23 Tage 45 %
bis 16 Tage 65 %
bis 8 Tage 80 %
ab 7. Tag bis
Reisebeginn
95 %
Zugang vor
Reisebeginn D
bis 60 Tage 20 %
bis 30 Tage 30 %
bis 22 Tage 35 %
bis 15 Tage 60 %
bis 1 Tag 80 %
ab Abreisetag 95 %
Zugang vor
Reisebeginn E
bis 45 Tage 20 %
bis 30 Tage 35 %
bis 15 Tage 50 %
bis 8 Tage 60 %
bis 1 Tag 90 %
ab Abreisetag 95 %
K
Sonderstornostaffel, siehe
entsprechende Katalogseite
Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter oder bei der
Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, RV nachzuweisen, dass RV überhaupt kein oder ein
wesentlich
niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von RV geforderte Entschädigungspauschale.
5.4. RV behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern,
soweit RV nachweist, dass RV wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden
sind. In diesem Fall ist RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu
belegen.
5.5. Ist RV infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat RV unverzüglich, auf jeden
Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.
5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von RV durch Mitteilung auf einem dauerhaften
Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag
eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig,
wenn sie RV 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten
bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels,
des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen
(Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil RV keine, unzureichende
oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben
hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden
dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann RV bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt
vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung
nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt
des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 25,- pro
betroffenen Reisenden.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige
Kosten verursachen.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
7.1. RV kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von RV beim
Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) RV hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) RV ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass
die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von RV später als 21 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen
unverzüglich zurück, Ziffer 5.5. gilt entsprechend.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
8.1. RV kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer
Abmahnung von RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf
einer Verletzung von Informationspflichten von RV beruht.
8.2. Kündigt RV, so behält RV den Anspruch auf den Reisepreis; RV muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die RV aus einer anderweitigen Verwendung der
nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten
Beträge.
9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
9.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat RV oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren,
wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von RV
mitgeteilten Frist erhält.
9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit RV infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der
Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend
machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von RV vor Ort zur Kenntnis zu
geben. Der Busfahrer ist ohne ausdrückliche Erklärung von RV nicht Vertreter von RV. Ist ein Vertreter von RV vor
Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an RV unter der mitgeteilten
Kontaktstelle von RV zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von RV bzw. seiner Kontaktstelle
vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem
Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von RV ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt,
Ansprüche anzuerkennen.
9.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten
Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde RV zuvor eine angemessene Frist zur
Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von RV verweigert wird oder wenn die sofortige
Abhilfe notwendig ist.
9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang
mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels
Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und RV können
die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt
worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen
nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich RV, seinem
Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht
davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung von RV für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz
bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
10.2. RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die
als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und
unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet
wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von RV sind und
getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. RV haftet
jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten
von RV ursächlich geworden ist.
11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber RV geltend zu machen. Die
Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler
gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in
Textform wird empfohlen.
12. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
12.1. RV informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen
über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität
der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen.
12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist RV verpflichtet,
dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen
wird bzw. werden. Sobald RV weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird RV den Kunden informieren.
12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird RV den Kunden
unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des
Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von RV oder direkt über
http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von
RV einzusehen.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1. RV wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche
Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls
notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente,
eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus
der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des
Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn RV nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
13.3. RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Kunde RV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass RV eigene Pflichten
schuldhaft verletzt hat.
14. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
14.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer
stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben
und Auflagen erbracht werden.
14.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der
Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden
typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der
Fahrer des Buses ist nicht Vertreter von RV zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen.
15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1. RV weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass RV nicht an einer
freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. RV weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr
geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/
odr/ hin.
15.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer
Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und RV
die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können RV ausschließlich
an deren Sitz verklagen.
15.3. Für Klagen von RV gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von RV vereinbart.
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© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer
e. V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2017-2021
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Stand dieser Fassung: Februar 2023
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Reiseveranstalter ist: EuroStar-Touristik GmbH, Emsufer 9, 49808 Lingen, Telefon (0591) 911 0 200, Telefax (0591) 911 0 20 64,
eMail: info@eurostar-touristik.de, Geschäftsführer: Hermann Meyering, Handelsregister: HRB 100 287 AG Osnabrück

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